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Nachträgliche Änderung der Beschlüsse zur Jahresabrechnung

  • Peter-Dietmar Schnabel

摘要

Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, Angelegenheiten, die sie bereits durch einen Beschluss geregelt haben, erneut zu beschließen. Diese Befugnis ergibt sich aus ihrer Beschlusskompetenz sowie der Privatautonomie. Unerheblich ist dabei, ob der Erstbeschluss zwischenzeitlich bestandskräftig wurde oder nicht. Eine erneute Willensbildung ist jederzeit möglich. Aus welchen Gründen die Wohnungseigentümer erneut entscheiden wollen, ist unerheblich.