Verwalter und Verwaltungsbeirat
摘要
Zum Verwalter kann jede natürliche Person bestellt werden, auch ein Wohnungseigentümer, ebenso eine juristische Person, zum Beispiel eine GmbH, OHG oder KG. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG kann ebenfalls zum Verwalter bestellt werden. Allerdings müssen sich die Eigentümer in diesem Fall ausreichende Unterlagen über die Liquidität der Verwalterkandidatin verschaffen, insbesondere über einen ausreichenden Versicherungsschutz (LG Frankfurt/Main, 4.12.2013, 2/13 S 94/12, WuM 2014, 428).