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Verwalter und Verwaltungsbeirat

  • Rudolf Stürzer,
  • Georg Hopfensperger,
  • Melanie Sterns-Kolbeck,
  • Detlef Sterns,
  • Claudia Finsterlin,
  • Justin Denk

摘要

Zum Verwalter kann jede natürliche Person bestellt werden, auch ein Wohnungseigentümer, ebenso eine juristische Person, zum Beispiel eine GmbH, OHG oder KG. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG kann ebenfalls zum Verwalter bestellt werden. Allerdings müssen sich die Eigentümer in diesem Fall ausreichende Unterlagen über die Liquidität der Verwalterkandidatin verschaffen, insbesondere über einen ausreichenden Versicherungsschutz (LG Frankfurt/Main, 4.12.2013, 2/13 S 94/12, WuM 2014, 428).