Sonstige Änderungen im EStG: Verlustverrechnung, Abschreibungsregelungen
摘要
Im Zuge des WtChG hat der Gesetzgeber die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder belebt. Nach § 7 Abs. 2 EStG können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens statt der linearen Abschreibung i.?S.?v. § 7 Abs. 1 EStG Abschreibungen in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen werden (degressive AfA). Hierbei wird mit einem unveränderlichen Prozentsatz vom Restbuchwert des Wirtschaftsguts abgeschrieben. Der Prozentsatz ist gedeckelt auf ein Vielfaches des bei der linearen AfA anzuwendenden Prozentsatzes. Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf nach den Neuregelungen des WtChG der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen. Des Weiteren dürfen keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) vorgenommen werden.