Änderungen im AStG bzgl. Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistunge
摘要
Das WtChG führt mit dem § 1 Abs. 3d, 3e AStG eine eigenständige Regelung für die Bestimmung von Verrechnungspreisen bei Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG) sowie bei Finanzierungsdienstleistungen (§ 1 Abs. 3e AStG) ein. Gemäß der Gesetzesbegründung ist die Einführung des § 1 Abs. 3d, 3e AStG als Reaktion auf die jüngere BFH-Rechtsprechung zu sehen, wonach sich der konzerninterne Zinssatz aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Bonität des konzerninternen Darlehensnehmers ableitet. Dieses Prinzip ist nach Auffassung des Gesetzgebers gestaltungsanfällig, weil Konzerne die Bonität und somit den Zinssatz der Tochtergesellschaften beispielsweise durch entsprechende Ausstattung mit Eigen- und Fremdkapital selbst wählen können.89