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Prüfung

  • Michael Beyer,
  • Reinhard Heyd

摘要

Der Aufsichtsrat hat ein originäres Prüfungsrecht bzw. eine originäre Prüfungspflicht nach § 111 Abs. 2 AktG. Danach kann er die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt nach § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluss gemäß § 316 Abs. 1 und 2 HGB. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b HGB), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b HGB) beauftragen.