Corporate-Governance-Erklärung
摘要
Nach § 289f Abs. 1 HGB besteht für alle börsennotierten Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt ausgegeben haben und deren Wertpapiere auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 8 WpHG (z. B. im Freiverkehr) gehandelt werden, eine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung. Diese kann entweder in einem gesonderten Abschnitt im Lagebericht abgegeben oder auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist in den Lagebericht ein Verweis auf die Veröffentlichung im Internet aufzunehmen. Zur Erklärung verpflichtet ist die Gesellschaft, d. h. das zur Vertretung der Gesellschaft befugte Organ, also der Vorstand, obwohl die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG durch Vorstand und Aufsichtsrat abzugeben ist.