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Betriebsübergang und bAV, § 613a BGB

  • Thomas Rappolder

摘要

Der Betriebsübergang und dessen Rechtsfolgen sind in § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Versorgungsverhältnisse im Rechtsrahmen der betrieblichen Altersversorgung („bAV“)1 erstrecken sich regelmäßig über lange Zeiträume. In dieser Zeit bleibt zwar der Versorgungsbegünstigte gleich2. Jedoch kann derVersorgungsschuldner, d.h. derArbeitgeber bzw. Dienstgeber, der die zugesagten Leistungen zu erbringen hat, durchaus wechseln.