Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die in der Literatur ganz h.M. gehen von einem Versicherungsverhältnis aus, wenn sich jemand als Versicherer gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen, dem Versicherungsnehmer, eine vermögenswerte Leistung für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu erbringen, das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von gleicher Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf demGesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt.1 Dieses ungewisse Ereignis ist der sogenannte Versicherungsfall.

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Die Prüfung des Versicherungsfalls durch den Versicherer – nobile officium oder Mitwirkungspflicht?

  • Alexander Bruns

摘要

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die in der Literatur ganz h.M. gehen von einem Versicherungsverhältnis aus, wenn sich jemand als Versicherer gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen, dem Versicherungsnehmer, eine vermögenswerte Leistung für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu erbringen, das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von gleicher Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf demGesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt.1 Dieses ungewisse Ereignis ist der sogenannte Versicherungsfall.