Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig (im objektiven Sinne) handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Die Regelung in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine strengere oder mildere Haftung gegeben ist, sei es, weil sie gesetzlich bestimmt ist oder sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt.

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Vom Sinn und Unsinn der diligentia quam in suis

  • Marina Wellenhofer

摘要

Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig (im objektiven Sinne) handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Die Regelung in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine strengere oder mildere Haftung gegeben ist, sei es, weil sie gesetzlich bestimmt ist oder sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt.