Vom Sinn und Unsinn der diligentia quam in suis
摘要
Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig (im objektiven Sinne) handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Die Regelung in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine strengere oder mildere Haftung gegeben ist, sei es, weil sie gesetzlich bestimmt ist oder sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt.