Mit Manfred Wandt verbindet mich das Interesse am Deliktsrecht. Sein Lehrbuch zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen leistet wesentliche Beiträge zur Dogmatik dieses Rechtsgebiets und zu seiner Vermittlung in der Lehre.1 Die Lehre des deutschen Deliktsrechts beginnt üblicherweise mit seiner Abgrenzung gegenüber dem französischen Recht.2 Während der Code civil in den früheren Art. 1382, 1383 und den heutigen Art. 1240, 1241 bekanntlich eine deliktsrechtliche Generalklausel statuiert, die die Haftung an die schuldhafte Verursachung eines Schadens knüpft, operiert das BGB mit drei großvolumigen Tatbeständen, die zusammengenommen den Anwendungsbereich einer Generalklausel ausfüllen sollen.

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Der passive Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB: Individualhaftung vs. Unternehmenshaftung

  • Gerhard Wagner

摘要

Mit Manfred Wandt verbindet mich das Interesse am Deliktsrecht. Sein Lehrbuch zu den Gesetzlichen Schuldverhältnissen leistet wesentliche Beiträge zur Dogmatik dieses Rechtsgebiets und zu seiner Vermittlung in der Lehre.1 Die Lehre des deutschen Deliktsrechts beginnt üblicherweise mit seiner Abgrenzung gegenüber dem französischen Recht.2 Während der Code civil in den früheren Art. 1382, 1383 und den heutigen Art. 1240, 1241 bekanntlich eine deliktsrechtliche Generalklausel statuiert, die die Haftung an die schuldhafte Verursachung eines Schadens knüpft, operiert das BGB mit drei großvolumigen Tatbeständen, die zusammengenommen den Anwendungsbereich einer Generalklausel ausfüllen sollen.