In jüngerer Zeit haben sich mehrere Beiträge mit den Rechtsfolgen der Falschbeantwortung von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen (Risikofragen) aus Anlass der automatischen Verlängerung gem. § 11 Abs. 1 VVG in der Cyberversicherung befasst. Diskutiert wird, ob §§ 19 ff. VVG direkt1 oder zumindest analog2 anwendbar sind oder ob dem Versicherer ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht.3

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Rechtsfolgen der Falschbeantwortung von (Risiko-)Fragen aus Anlass der automatischen Verlängerung des Versicherungsvertrags gem. § 11 Abs. 1 VVG

  • Robert Koch

摘要

In jüngerer Zeit haben sich mehrere Beiträge mit den Rechtsfolgen der Falschbeantwortung von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen (Risikofragen) aus Anlass der automatischen Verlängerung gem. § 11 Abs. 1 VVG in der Cyberversicherung befasst. Diskutiert wird, ob §§ 19 ff. VVG direkt1 oder zumindest analog2 anwendbar sind oder ob dem Versicherer ein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer zusteht.3