Bewertung von Versorgungsverpflichtungen und Deckungsvermögen
摘要
Auch das HGB ermöglicht es, die Bewertungen für den Jahresabschluss schon eine gewisse Zeit vor dem Bilanzstichtag durchzuführen. In der Rechnungslegung nach HGB wird hierfür der Begriff Inventurerleichterung verwendet. Geregelt ist sie in § 241 Abs. 3 HGB. Die eigentlich erforderliche Inventur zum Bilanzstichtag kann danach für Vermögensgegenstände (und auch Schulden) entfallen, wenn eine körperliche Bestandsaufnahme zu einem Stichtag bis zu drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag durchgeführt wird und sichergestellt ist, dass eine ordnungsgemäße Bewertung zum Bilanzstichtag erfolgen kann.