Die Frage, wer in den einzelnen Rechtsschutzformen als mitversichert gilt und in welchem Umfang Versicherungsschutz genießt, kann nicht pauschal beantwortet werden. VN ist zunächst nur derjenige, der im Versicherungsschein als solcher bezeichnet wird. Inhaber juristischer Personen sind grundsätzlich nur dann (mit-)versichert, wenn dies ausdrücklich in der Police1 vereinbart ist. Dies sollte aber überwiegend unproblematisch sein, weil bereits in den Antragsformularen der Versicherer bei den relevanten Rechtsschutzprodukten der §§ 24 und 28 auch die natürliche Person erfasst wird.

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Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

Die Frage, wer in den einzelnen Rechtsschutzformen als mitversichert gilt und in welchem Umfang Versicherungsschutz genießt, kann nicht pauschal beantwortet werden. VN ist zunächst nur derjenige, der im Versicherungsschein als solcher bezeichnet wird. Inhaber juristischer Personen sind grundsätzlich nur dann (mit-)versichert, wenn dies ausdrücklich in der Police1 vereinbart ist. Dies sollte aber überwiegend unproblematisch sein, weil bereits in den Antragsformularen der Versicherer bei den relevanten Rechtsschutzprodukten der §§ 24 und 28 auch die natürliche Person erfasst wird.