Wie im vorangegangenen Kapitel bereits kurz erwähnt, lässt sich der Umfang des Versicherungsschutzes nur durch eine Zusammenschau der Rechtsschutzform und der in dem Produkt enthaltenen Leistungsarten ermitteln. Die Leistungsarten sind Bestandteil der einzelnen Rechtsschutzformen der §§ 21–29 undwerden in den ARB 2010 in § 2 „vor die Klammer gezogen“, also im Allgemeinen Teil für alle Rechtsschutzformen gemeinsam definiert.

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Leistungsarten (§ 2 ARB 2010)

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

Wie im vorangegangenen Kapitel bereits kurz erwähnt, lässt sich der Umfang des Versicherungsschutzes nur durch eine Zusammenschau der Rechtsschutzform und der in dem Produkt enthaltenen Leistungsarten ermitteln. Die Leistungsarten sind Bestandteil der einzelnen Rechtsschutzformen der §§ 21–29 undwerden in den ARB 2010 in § 2 „vor die Klammer gezogen“, also im Allgemeinen Teil für alle Rechtsschutzformen gemeinsam definiert.