Die ARB kennen entgegen dem früher gebrauchten Begriff keine „Vollrechtsschutzversicherung“, sondern nur eine Versicherung einzelner Risikobereiche über die sog. Rechtsschutzformen der §§ 21 ff. die auch nicht sämtliche denkbaren Einzelrisiken abdecken. Es handelt sich also nicht um eine sog. All-Risk-Versicherung, ohne dass damit eine Feststellung zum Inhalt getroffen wäre, weil sich die beiden Modelle nur bedingungstechnisch unterscheiden.

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Rechtsschutzformen (§§ 21–29 ARB 2010)

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

Die ARB kennen entgegen dem früher gebrauchten Begriff keine „Vollrechtsschutzversicherung“, sondern nur eine Versicherung einzelner Risikobereiche über die sog. Rechtsschutzformen der §§ 21 ff. die auch nicht sämtliche denkbaren Einzelrisiken abdecken. Es handelt sich also nicht um eine sog. All-Risk-Versicherung, ohne dass damit eine Feststellung zum Inhalt getroffen wäre, weil sich die beiden Modelle nur bedingungstechnisch unterscheiden.