Verjährung und Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 b) ARB 2010
摘要
a) Wieder einmal ein Grundsatzurteil hat der BGH in einer Entscheidung vom 14.4.1999 zur damals zweijährigen Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG a.F. bei laufenden Versicherungsverträgen gefällt.1 In Abkehr von der bis dahin überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung stellt der BGH fest, dass es in der Rechtsschutzversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – keinen „übergeordneten“ einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz gibt, der verjähren kann, sondern nur einzelne Befreiungs- oder Zahlungsansprüche, die nach Fälligkeit jeweils der Verjährung unterliegen. Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass es keine Verjährung vor Fälligkeit geben könne.