a) Im Bereich der Obliegenheiten, d.h. der Pflichten des VN außerhalb der Prämienzahlungspflicht als Hauptpflicht, haben sich durch die VVG-Reform 2008 Änderungen ergeben, weil das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ wegfiel und jetzt abhängig vom Verschuldensgrad zu quoteln ist.Wesentlich wichtiger für die Rechtsschutzpraxis war aber ein unscheinbarer Hinweis des BGH in einer Terminsladung, der zu zahlreichen Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzverbandes und zu hektischen Änderungen in den fortlaufenden Fassungen der ARB führte, ohne dass wichtige Fragen zunächst abschließend höchstrichterlich durch ein begründetes Urteil geklärt waren.

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Pflichten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (§ 17 ARB 2010)

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

a) Im Bereich der Obliegenheiten, d.h. der Pflichten des VN außerhalb der Prämienzahlungspflicht als Hauptpflicht, haben sich durch die VVG-Reform 2008 Änderungen ergeben, weil das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ wegfiel und jetzt abhängig vom Verschuldensgrad zu quoteln ist.Wesentlich wichtiger für die Rechtsschutzpraxis war aber ein unscheinbarer Hinweis des BGH in einer Terminsladung, der zu zahlreichen Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzverbandes und zu hektischen Änderungen in den fortlaufenden Fassungen der ARB führte, ohne dass wichtige Fragen zunächst abschließend höchstrichterlich durch ein begründetes Urteil geklärt waren.