Die Deckungszusage wird erstmals in den ARB 94/2000 als „Bestätigung des Umfangs des Versicherungsschutzes“ erwähnt, obwohl es sich hier um einen entscheidenden Begriff handelt bzw. um eine Zäsur im Verfahren, die mehrfache rechtliche Auswirkungen hat. Mit dem Begriff der „vorläufigen Deckungszusage“ aus dem allgemeinen Versicherungsrecht hat die Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung nichts zu tun, es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung des abstrakten Leistungsversprechens des VR auf den mitgeteilten Sachverhalt. Die ARB 2000 ff. beschreiben die Deckungszusage richtigerweise als Bestätigung des Versicherungsschutzes, weil der VR prüft bzw. berechtigt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen und nicht Rechtsschutz nach Belieben „gewährt“ oder nicht gewährt.

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Deckungszusage (§ 17 Abs. 2 S. 1 ARB 2010)

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

Die Deckungszusage wird erstmals in den ARB 94/2000 als „Bestätigung des Umfangs des Versicherungsschutzes“ erwähnt, obwohl es sich hier um einen entscheidenden Begriff handelt bzw. um eine Zäsur im Verfahren, die mehrfache rechtliche Auswirkungen hat. Mit dem Begriff der „vorläufigen Deckungszusage“ aus dem allgemeinen Versicherungsrecht hat die Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung nichts zu tun, es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung des abstrakten Leistungsversprechens des VR auf den mitgeteilten Sachverhalt. Die ARB 2000 ff. beschreiben die Deckungszusage richtigerweise als Bestätigung des Versicherungsschutzes, weil der VR prüft bzw. berechtigt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen und nicht Rechtsschutz nach Belieben „gewährt“ oder nicht gewährt.