Die wichtigste Regelung zur Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den VR wegen mangelnder Erfolgsaussichten findet sich nicht in den ARB, sondern – wie bereits unter II.1 erwähnt – in § 128 VVG. S. 1, wonach die Versicherungsbedingungen ein „objektives Gutachterverfahren“ bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung vorzusehen haben. Dieser Passus spielt dabei in der Praxis keine Rolle, weil die Bedingungen sämtlicher Versicherer entweder das Stichentscheidsverfahren oder das Schiedsgutachten enthalten. Beide Verfahren gelten nach h.M. als objektive Verfahren i.S.d. VVG-Vorschrift, auch wenn das Stichentscheidsverfahren immer wieder kritisiert wird, weil dort kein unbeteiligter Dritter die Erfolgsaussichten beurteilt, sondern (regelmäßig) der bereits mit der Sache befasste Rechtsanwalt.

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Stichentscheid und Schiedsgutachten (§ 3a ARB 2010)

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

Die wichtigste Regelung zur Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den VR wegen mangelnder Erfolgsaussichten findet sich nicht in den ARB, sondern – wie bereits unter II.1 erwähnt – in § 128 VVG. S. 1, wonach die Versicherungsbedingungen ein „objektives Gutachterverfahren“ bei Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung vorzusehen haben. Dieser Passus spielt dabei in der Praxis keine Rolle, weil die Bedingungen sämtlicher Versicherer entweder das Stichentscheidsverfahren oder das Schiedsgutachten enthalten. Beide Verfahren gelten nach h.M. als objektive Verfahren i.S.d. VVG-Vorschrift, auch wenn das Stichentscheidsverfahren immer wieder kritisiert wird, weil dort kein unbeteiligter Dritter die Erfolgsaussichten beurteilt, sondern (regelmäßig) der bereits mit der Sache befasste Rechtsanwalt.