Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthielten zunächst keine Definition der Rechtsschutzversicherung, sondern setzten den Begriff voraus. In § 125 der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des VVG wurde dann eine rudimentäre Begriffserklärung der Rechtsschutzversicherung aufgenommen, die sich an die Definition des § 1 Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) 94 anlehnt. Auch in den Bedingungswerken selbst findet sich eine ausdrückliche Klammerdefinition erstmals in § 1 ARB 941 (gleich lautend § 1 ARB 2008/II) mit der Überschrift „Aufgaben der Rechtsschutzversicherung“.

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Einführung

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthielten zunächst keine Definition der Rechtsschutzversicherung, sondern setzten den Begriff voraus. In § 125 der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des VVG wurde dann eine rudimentäre Begriffserklärung der Rechtsschutzversicherung aufgenommen, die sich an die Definition des § 1 Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) 94 anlehnt. Auch in den Bedingungswerken selbst findet sich eine ausdrückliche Klammerdefinition erstmals in § 1 ARB 941 (gleich lautend § 1 ARB 2008/II) mit der Überschrift „Aufgaben der Rechtsschutzversicherung“.