Selbst wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der jeweiligen Versorgungsordnung noch nicht erfüllt sind, kann der Arbeitnehmer bereits über eine gesetzlich geschützte Versorgungsanwartschaft verfügen. Unter einer Anwartschaft versteht man einen aufschiebend bedingten Versorgungsanspruch, der mit Bedingungseintritt – dem Versorgungsfall – zum sog. Vollrecht erstarkt. Dabei handelt es sich bis zu diesem Zeitpunkt um eine grundsätzlich geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers und somit eine Vorstufe des Versorgungsanspruchs, die nicht einseitig vom Arbeitgeber beseitigt werden kann.1

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Anwartschaft

  • Kay Uwe Erdmann

摘要

Selbst wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der jeweiligen Versorgungsordnung noch nicht erfüllt sind, kann der Arbeitnehmer bereits über eine gesetzlich geschützte Versorgungsanwartschaft verfügen. Unter einer Anwartschaft versteht man einen aufschiebend bedingten Versorgungsanspruch, der mit Bedingungseintritt – dem Versorgungsfall – zum sog. Vollrecht erstarkt. Dabei handelt es sich bis zu diesem Zeitpunkt um eine grundsätzlich geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers und somit eine Vorstufe des Versorgungsanspruchs, die nicht einseitig vom Arbeitgeber beseitigt werden kann.1