Das Betriebsrentengesetz enthält als spezielle Auskunftsvorschrift die Bestimmung des § 4a BetrAVG, die für spezifische Sachverhalte ein Auskunftsrecht gegenüber Arbeitgeber und Versorgungsträger statuiert. Bei der Auskunftsverpflichtung nach § 4a BetrAVG handelt es sich nicht um eine proaktive Pflicht des Arbeitgebers oder des Versorgungsträgers. Sie wird nur auf das Verlangen des (ausgeschiedenen) Arbeitnehmers bzw. des versorgungsberechtigten Hinterbliebenen hin ausgelöst.

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Auskunftsansprüche

  • Volker Ars

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Das Betriebsrentengesetz enthält als spezielle Auskunftsvorschrift die Bestimmung des § 4a BetrAVG, die für spezifische Sachverhalte ein Auskunftsrecht gegenüber Arbeitgeber und Versorgungsträger statuiert. Bei der Auskunftsverpflichtung nach § 4a BetrAVG handelt es sich nicht um eine proaktive Pflicht des Arbeitgebers oder des Versorgungsträgers. Sie wird nur auf das Verlangen des (ausgeschiedenen) Arbeitnehmers bzw. des versorgungsberechtigten Hinterbliebenen hin ausgelöst.