Unter bestimmten Voraussetzungen können Anwartschaften und laufende Leistungen vom ehemaligen auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden (Portabilität). Die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Übertragung sind in § 4 BetrAVG geregelt und sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass ein modernes Erwerbsleben in zunehmendem Maße durch häufige Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet ist. Solche Arbeitsplatzwechsel können zu einer Vielzahl von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen verschiedene Arbeitgeber auf Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung führen. Die Übertragung nach § 4 BetrAVG wirkt dieser Zersplitterung der Ansprüche entgegen und bündelt diese im Idealfalle bei nur einem Arbeitgeber.

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Übertragbarkeit, § 4 BetrAVG

  • Matthias Ginkel

摘要

Unter bestimmten Voraussetzungen können Anwartschaften und laufende Leistungen vom ehemaligen auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden (Portabilität). Die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Übertragung sind in § 4 BetrAVG geregelt und sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass ein modernes Erwerbsleben in zunehmendem Maße durch häufige Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet ist. Solche Arbeitsplatzwechsel können zu einer Vielzahl von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen verschiedene Arbeitgeber auf Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung führen. Die Übertragung nach § 4 BetrAVG wirkt dieser Zersplitterung der Ansprüche entgegen und bündelt diese im Idealfalle bei nur einem Arbeitgeber.