Das Betriebsrentengesetz verpflichtet den Arbeitgeber – genauer gesagt den jeweiligen Versorgungsschuldner – grundsätzlich alle drei Jahre nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe seine Betriebsrenten an die seit Rentenbeginn eingetretene Inflation anzupassen, d.h. letztlich, zu erhöhen sind (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Mit der im Zeitraum von 2021 bis Mitte 2024 stark gestiegenen Inflation, ist diese Frage verstärkt in den Fokus gerückt. So betrug beispielsweise die Inflation im Anpassungszeitraum von Januar 2021 bis Januar 2024 17,6 %. Die sog. Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trifft hierbei alle Arbeitgeber unabhängig von ihrer Rechtsform.

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Anpassung laufender Versorgungsleistungen

  • Andreas Hofelich,
  • Mario Brungs

摘要

Das Betriebsrentengesetz verpflichtet den Arbeitgeber – genauer gesagt den jeweiligen Versorgungsschuldner – grundsätzlich alle drei Jahre nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe seine Betriebsrenten an die seit Rentenbeginn eingetretene Inflation anzupassen, d.h. letztlich, zu erhöhen sind (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Mit der im Zeitraum von 2021 bis Mitte 2024 stark gestiegenen Inflation, ist diese Frage verstärkt in den Fokus gerückt. So betrug beispielsweise die Inflation im Anpassungszeitraum von Januar 2021 bis Januar 2024 17,6 %. Die sog. Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG trifft hierbei alle Arbeitgeber unabhängig von ihrer Rechtsform.