Katastrophenbedingte Gefahrerhöhung
摘要
Eine weitere Möglichkeit zur Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers kann sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Gefahrerhöhung oder entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen483 ergeben. Nach § 23 III VVG muss der Versicherungsnehmer Gefahrerhöhungen, die unabhängig von seinem Willen nach seiner Vertragserklärung eintreten, unter bestimmten Voraussetzungen dem Versicherer anzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, kann der Versicherer gem. § 26 II S. 1 VVG von seiner Leistungspflicht befreit sein. Ferner kann der Versicherer bei Vorliegen einer Gefahrerhöhung gem. § 25 I S. 1 VVG, anstatt zu kündigen, die höhere Gefahr ausschließen. Diskutiert werden Gefahrerhöhungen im Zusammenhang mit Katastrophen oftmals, wenn geschehene Katastrophen den Eindruck erzeugen, die Gefahrenlage habe sich derart verändert, dass das Verhältnis von vereinbarter Prämie und versichertem Risiko aus dem Gleichgewicht geraten ist. Dies spiegelt sich auch in der Praxis wider, wenn während oder nach einer Katastrophe Versicherer Versicherungsverträge kündigen, die Prämie anpassen oder die Folgen der jeweiligen Katastrophe vom Versicherungsschutz ausschließen wollen.484