Zu untersuchen ist, ob und inwieweit die Erteilung einer Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO an eine Frist zur Erfüllung gebunden ist. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO ist der Verantwortliche, sofern er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, dazu verpflichtet, die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, zu unterrichten. Das Zusammenspiel zwischen Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO verdeutlicht, dass der Verantwortliche dazu verpflichtet ist, in jedem Fall auf einen Auskunftsantrag des Betroffenen zu reagieren.1718

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Umsetzung der Auskunftserteilung durch den Verantwortlichen

  • Lara Lisa Hausknecht,
  • Manfred Wandt

摘要

Zu untersuchen ist, ob und inwieweit die Erteilung einer Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO an eine Frist zur Erfüllung gebunden ist. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO ist der Verantwortliche, sofern er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, dazu verpflichtet, die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, zu unterrichten. Das Zusammenspiel zwischen Art. 12 Abs. 3 und 4 DSGVO verdeutlicht, dass der Verantwortliche dazu verpflichtet ist, in jedem Fall auf einen Auskunftsantrag des Betroffenen zu reagieren.1718