Die Rechte des Art. 15 DSGVO stehen der „betroffenen Person“ zu. Die betroffene Person wird in Art. 4 Nr. 1 DSGVO als identifizierte oder identifizierbare natürliche Person definiert, auf die sich die Daten beziehen. Während diese Definition die Frage aufwirft, ob dem Verarbeiter vorliegende Daten eine Identifikation des Antragstellers ermöglichen, ist hiervon die Frage zu trennen, ob der Antragsteller hinsichtlich der konkreten personenbezogenen Daten als „richtiger“ Betroffener authentifiziert werden kann. Zu prüfen wäre hierbei, ob der Antragsteller und der Betroffene ein- und dieselbe Person sind.

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Akteure eines Anspruchs aus Art. 15 DSGVO

  • Lara Lisa Hausknecht,
  • Manfred Wandt

摘要

Die Rechte des Art. 15 DSGVO stehen der „betroffenen Person“ zu. Die betroffene Person wird in Art. 4 Nr. 1 DSGVO als identifizierte oder identifizierbare natürliche Person definiert, auf die sich die Daten beziehen. Während diese Definition die Frage aufwirft, ob dem Verarbeiter vorliegende Daten eine Identifikation des Antragstellers ermöglichen, ist hiervon die Frage zu trennen, ob der Antragsteller hinsichtlich der konkreten personenbezogenen Daten als „richtiger“ Betroffener authentifiziert werden kann. Zu prüfen wäre hierbei, ob der Antragsteller und der Betroffene ein- und dieselbe Person sind.