Rechtsfolge des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 S. 1 DSGVO
摘要
Gegenstand des Rechts auf Auskunft und Kopie sind nach Art. 15 DSGVO personenbezogene Daten. Dieser Begriff wird auch in zahlreichen anderen Normen der DSGVO verwendet. Legaldefiniert wird er in Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO. Danach bezeichnen personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Hs. 2 präzisiert das Merkmal der „Identifizierbarkeit“, indem er beispielhaft Zuordnungsmerkmale anführt, anhand derer eine natürliche Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Diese Definition lässt sich folglich in vier Kriterien unterteilen: Information, natürliche Person, Personenbezug, Identifizierung oder Identifizierbarkeit.