Zusammenfassung in Thesen für die Versicherer
摘要
Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO muss der Versicherer auf Antrag des Versicherungsnehmers bestätigen, dass er dessen personenbezogene Daten verarbeitet. Die Bestätigung umfasst noch keine Informationen darüber, welche konkreten Daten des Betroffenen der Versicherer verarbeitet. Vgl. Teil 2 A. I.