Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO muss der Versicherer auf Antrag des Versicherungsnehmers bestätigen, dass er dessen personenbezogene Daten verarbeitet. Die Bestätigung umfasst noch keine Informationen darüber, welche konkreten Daten des Betroffenen der Versicherer verarbeitet. Vgl. Teil 2 A. I.

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Zusammenfassung in Thesen für die Versicherer

  • Lara Lisa Hausknecht,
  • Manfred Wandt

摘要

Nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO muss der Versicherer auf Antrag des Versicherungsnehmers bestätigen, dass er dessen personenbezogene Daten verarbeitet. Die Bestätigung umfasst noch keine Informationen darüber, welche konkreten Daten des Betroffenen der Versicherer verarbeitet. Vgl. Teil 2 A. I.