Verhältnis zu den Regelungen des Versicherungsrechts
摘要
Als unionsrechtliche Verordnung genießt die DSGVO nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine, unmittelbare Geltung. Insoweit ersetzen die Normen der DSGVO mitgliedstaatliche Regelungen des Datenschutzes.1992 Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, die nur mittelbar dem Datenschutz dienen, obwohl sie mit Art. 15 DSGVO vergleichbare Ziele verfolgen. Insoweit verdrängt das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO keine Ansprüche, sondern steht neben den Auskunftsansprüchen und auskunftsgleichen Ansprüchen des deutschen Rechts.1993 Im Bereich des Versicherungsrechts wären insbesondere § 202 VVG, § 810 BGB, § 3 Abs. 3 VVG, § 3 Abs. 4 VVG und § 242 BGB zu nennen. Auch wenn Betroffene nach diesen Normen in einzelnen Fällen ein Recht auf Auskunft haben, sind diese Vorschriften vorrangig dem Versicherungsrecht beziehungsweise dem allgemeinen bürgerlichen Recht zuzuordnen und keine spezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen. Demnach steht Art. 15 DSGVO zu den Normen des VVG und des BGB nicht in einem Spezialitäts- oder Vorrangverhältnis.1994 Insoweit könnte ein inhaltliches Spannungsverhältnis zwischen diesen Vorschriften bestehen, welches im Folgenden zu untersuchen ist.