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Die Bemessung von Unfallfolgen außerhalb der Gliedertaxe

  • Elmar Ludolph,
  • Stefan Reis

摘要

Ziff. 2.1.2.2.2 AUB 2014, 2020; inhaltlich identisch mit AUB 88 ff., lautet: „Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten“.