Die Bemessung von Unfallfolgen nach der Gliedertaxe
摘要
Nach Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 2014, 2020; inhaltlich identisch mit § 7 (2) a) AUB 88, 94 und Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 99, 2008, 2010 gilt: „Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade.“