Unionsrechtswidrigkeit von § 103 VVG bei EU-Deckungsvorsorge-/Versicherungspflichten
摘要
Ein Haftpflichtversicherer ist nach § 103 VVG „nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat“. Der herrschenden Meinung zufolge gilt diese Norm auch für die obligatorische Haftpflichtversicherung1. Der Haftpflichtversicherer ist berechtigt, in diesen Fällen die Deckung sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis einem Dritten gegenüber abzulehnen2. Ein Geschädigter kann im Falle der Vorsatztat des Schädigers daher nicht auf einen Ausgleich des geltend gemachten Anspruches durch dessen Haftpflichtversicherer hoffen.