Tarifvereinbarung über die Einführung einer Arbeitszeitflexibilisierung für das private Versicherungsgewerbe
摘要
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen oder für Gruppen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Angebot geschaffen werden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 20 Stunden zu verkürzen oder auf bis zu 42 Stunden zu verlängern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Anträgen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auf Arbeitszeitverkürzung mindestens im gleichen Stundenumfang stattzugeben, wie er Anträgen auf Arbeitszeitverlängerung zustimmt. Von der Möglichkeit zur Verlängerung der Arbeitszeit nach Abs. 1 kann der Arbeitgeber nur im gleichen Stundenumfang Gebrauch machen, wie Arbeitszeitverkürzungen vereinbart werden. Der Arbeitgeber darf ferner solche Arbeitszeitverkürzungen in die Betrachtung einbeziehen, die mit Arbeitnehmern, die am 1.1.2006 in Teilzeit bei ihm beschäftigt sind, vereinbart worden waren. Ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden darf das Volumen von Umwandlungen gemäß § 3 Ziff. 3 Abs. 6 und gemäß § 13 Ziff. 9 Abs. 7 MTV.