Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des festen Rechnungszinsfußes von 6 % gem. § 6a Abs. 3 S. 3 EStG (Pensionsrückstellungen) – unzureichende Begründung des Vorlagebeschlusses
摘要
Im Rahmen des dem Kammerbeschluss des BVerfG v. 28.7.2023 (2 BvL 22/17) zugrunde liegenden Normenkontrollverfahrens (Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) legte das FG Köln mit Vorlagebeschluss v. 12.10.20171 die Rechtsfrage vor, ob § 6a Abs. 3 S. 3 EStG in der im Jahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, als zur Ermittlung der steuerbilanziellen Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist. Liest man lediglich die Pressemitteilung Nr. 75/2023 des BVerfG v. 25.8.2023, kann man es nicht glauben, dass das BVerfG fast sechs Jahre für die rein formale Prüfung und die daraus ergangene Feststellung gebraucht hat, dass der Vorlagebeschluss aus Köln unzureichend begründet und daher unzulässig sei.