Die Compliance-Funktion in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung: Nur eine Fata Morgana?
摘要
Henriette Meissner kenne ich lange aus unserer gemeinsamen Zeit als Vorstandsmitglieder einer U-Kasse und anschließend als ihr rechtlicher Berater. Dabei habe ich bemerkt, dass sie den Ansatz der Compliance, die durch organisatorische Maßnahmen Rechtskonformität erreichen will, absolut positiv eingeschätzt und sich für den Gedanken der Compliance als sinnvolle Investition eingesetzt hat. Das ist für mich Anlass, aus dem breit gefächerten Interessenspektrum der Jubilarin für diese Festschrift ein Thema aus dem Bereich der Compliance zu wählen und einen Aspekt der Compliance in der bAV – konkret die Compliance-Funktion – zu beleuchten. Hier wird die Tatsache, dass das einschlägige Unionsrecht und das korrespondierende nationale Transformationsrecht eine Compliance-Funktion für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) nicht vorsieht, von manchen als Erfolg der Lobbyarbeit angesehen. Die Frage, ob diese Lobbyarbeit aus Sicht der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der EbAV und nicht zuletzt der EbAV selbst wirklich „erfolgreich“ war, behandelt dieser Beitrag.