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Aufsichtsrechtliche Einordnung

  • Natalie Post

摘要

Der Aufsicht nach dem VAG unterliegen Versicherungsunternehmen, d.h. Unternehmen, die „den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind […]“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 33 VAG).