Aufsichtsrechtliche Einordnung
摘要
Der Aufsicht nach dem VAG unterliegen Versicherungsunternehmen, d.h. Unternehmen, die „den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind […]“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 33 VAG).