Zusammenfassung
摘要
Lebensversicherungen mit Anlageelementen bzw. Versicherungsanlageprodukte fallen zumindest seit der Umsetzung der IDD-RL unter § 34d GewO und nicht unter § 34f GewO. Angesichts der gesteigerten Anforderungen im Bereich vorvertraglicher und laufender Kenntnisvermittlung ist eine Nachschärfung der Vorgaben für die Sachkundeprüfung der Versicherungsvermittler sowie -berater de lege ferenda wünschenswert. Der Anwendungsbereich des Bußgeldtatbestand § 147c GewO sollte zudem auf Versicherungsberater erstreckt werden.