Bußgeldtatbestand für Fehler bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (§ 147c GewO)
摘要
Ebenfalls auf Grundlage der IDD-RL wurde § 147c GewO geschaffen. In § 147c GewO werden Verstöße gegen die zivilrechtlich im VVG geregelten Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit eingestuft. Konkret sanktioniert wird es zum einen, wenn der Versicherungsvermittler seiner Befragungspflicht aus § 59 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7c Abs. 1 S. 1 VVG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.