Irreführung nach § 5a UWG
摘要
Vor allem bei Werbeaussagen zu Telematiktarifen muss der Versicherer das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten. Dabei ist insbesondere § 5a Abs. 2 UWG von Bedeutung, welcher verhindern soll, dass eine Irreführung durch Unterlassen aufgrund des Vorenthaltens von wesentlichen Informationen beim Versicherungsnehmer eintritt. Das Abweichen der Werbeaussagen von den vertraglich vereinbarten und tatsächlich geleisteten Prämienerstattungen kann zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gemäß § 3 UWG i.V.m § 8 UWG gegen den Versicherer führen.1427