Die steuerliche Außenprüfung
摘要
Eine Außenprüfung ist u. a. zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten (§ 193 Abs. 1 AO), also auch bei Versicherungsvermittlern. Diese allgemeine Außenprüfung, die auch als Betriebsprüfung bezeichnet wird, wird überwiegend als notwendige Institution angesehen, weil einsichtig ist, dass das Finanzamt die oft komplizierten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Steuerzahlers nicht allein vom „grünen Tisch“ aus überprüfen kann. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sich die steuerlichen Verhältnisse von Personen, die sich z. B. gewerblich betätigen, häufig, wenn nicht i. d. R., nur auf Grund einer Außenprüfung mit erwünschter Zuverlässigkeit feststellen lassen; eine Überprüfung an Amtsstelle würde dem nicht gerecht.