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Einzelne Rechtsfragen der Sachversicherung

  • Rocco Jula

摘要

Die Beratung beim Abschluss eines Versicherungsvertrags erfolgt in der Praxis meist durch den Vermittler. Handelt es sich um einen Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, ist an die Haftung des Vermittlers § 63 VVG bzw. beim Versicherungsmakler nach § 280 BGB (i.V.m. den Grundsätzen der Sachwalterhaftung), zu denken. Der Versicherer schuldet nach dem neuen VVG gem. § 6 VVG ebenfalls eine bedarfsgerechte und Anlass bezogene Beratung.