Zusammenfassung
摘要
§ 164 Abs. 1 Satz 1 VAG, der auf europarechtliche Vorgaben von Art. 200 Abs. 3 Solvabilität II zurückgeht, verpflichtet Kompositversicherer zur Ausgliederung der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung an ein Schadenabwicklungsunternehmen. Die Pflicht zur Ausgliederung der Schadenbearbeitung gilt indes nur für die aktive Rechtsschutzversicherung. Die mit den Richtlinienvorgaben zu vermeidenden Interessenkonflikten, „wenn das Versicherungsunternehmen eine andere Person versichert oder einen Rechtsschutzversicherten gleichzeitig anderweitig versichert hat“, stellen sich in der passiven Strafrechtsschutzversicherung nicht bzw. nicht gleichermaßen.