Regulatorische Rahmenbedingungen
摘要
Der Betrieb der Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten unterliegt besonderen aufsichtsrechtlichen Vorgaben. § 164 Abs. 1 Satz 1 VAG verpflichtet Kompositversicherer zur Ausgliederung der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung an sog. Schadenabwicklungsunternehmen.