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Regulatorische Rahmenbedingungen

  • Viktoriya Manelyak

摘要

Der Betrieb der Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten unterliegt besonderen aufsichtsrechtlichen Vorgaben. § 164 Abs. 1 Satz 1 VAG verpflichtet Kompositversicherer zur Ausgliederung der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung an sog. Schadenabwicklungsunternehmen.