Bei einem fingierten oder vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall, sei es durch den Versicherungsnehmer selbst, sei es durch einen Repräsentanten, sei es durch einen Dritten ohne Kenntnis undWollen des Versicherungsnehmers, können verschiedene Straftatbestände verwirklicht sein. In Betracht kommen z.B. § 303 StGB (Sachbeschädigung), § 306 StGB (Brandstiftung), § 306a StGB (schwere Brandstiftung), § 306 b StGB (besonders schwere Brandstiftung; eine solche liegt auch bei einer Brandstiftung zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung vor, so BGH NStZ-RR 2004, 366), § 306d StGB (fahrlässige Brandstiftung), § 308 StGB (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion), § 30 StGB (Versuch der Beteiligung) und insb. § 263 StGB (Betrug; OLG Stuttgart, Die Justiz 2002, 132; BayObLG r+s 2002, 105) und § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch).

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Straf- und zivilrechtliche Möglichkeiten des Sachversicherers bei aufgedecktem Betrug

  • Dirk-Carsten Günther

摘要

Bei einem fingierten oder vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall, sei es durch den Versicherungsnehmer selbst, sei es durch einen Repräsentanten, sei es durch einen Dritten ohne Kenntnis undWollen des Versicherungsnehmers, können verschiedene Straftatbestände verwirklicht sein. In Betracht kommen z.B. § 303 StGB (Sachbeschädigung), § 306 StGB (Brandstiftung), § 306a StGB (schwere Brandstiftung), § 306 b StGB (besonders schwere Brandstiftung; eine solche liegt auch bei einer Brandstiftung zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung vor, so BGH NStZ-RR 2004, 366), § 306d StGB (fahrlässige Brandstiftung), § 308 StGB (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion), § 30 StGB (Versuch der Beteiligung) und insb. § 263 StGB (Betrug; OLG Stuttgart, Die Justiz 2002, 132; BayObLG r+s 2002, 105) und § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch).