Das sechste Kapitel enthält drei Fragestellungen, die sich im Verlauf der Auslegung des Art. 5 lit. a CEDAW als von allgemeiner Bedeutung für die Umsetzung der CEDAW erweisen, aber nicht unter die Auslegung gemäß der Art. 31 und 32 WVK gefasst werden können. Dabei handelt es sich um die extraterritoriale Anwendbarkeit der CEDAW, die Regelungen zu Vorbehalten und Interpretationserklärungen gemäß Art. 28 CEDAW und Art. 19 bis 23 WVK sowie die Frage nach der Vereinbarkeit der CEDAW mit dem Islam. In Bezug auf die extraterritoriale Anwendbarkeit der CEDAW werden negative Achtungs- und positive Schutzpflichten differenziert und die jeweils geltenden Voraussetzungen aufgezeigt. In Hinblick auf Vorbehalte und Interpretationserklärungen werden insbesondere die Problematik der bilateralen Wirkung von Vorbehalten auf der verfahrensrechtlichen Ebene sowie die als Vorbehalt zu bewertende Interpretationserklärung Qatars gegen Art. 5 lit. a CEDAW untersucht. Für die Frage nach der Vereinbarkeit des Islam mit der CEDAW wird unter Anwendung von Korandeutungen analysiert, wie die Gleichheit von Frau und Mann im Koran geregelt ist und wie sich diese in die menschenrechtliche Gleichheit im Sinne der CEDAW übersetzt.

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Besondere Fragen zur Umsetzung der CEDAW

  • Juliane Bertram

摘要

Das sechste Kapitel enthält drei Fragestellungen, die sich im Verlauf der Auslegung des Art. 5 lit. a CEDAW als von allgemeiner Bedeutung für die Umsetzung der CEDAW erweisen, aber nicht unter die Auslegung gemäß der Art. 31 und 32 WVK gefasst werden können. Dabei handelt es sich um die extraterritoriale Anwendbarkeit der CEDAW, die Regelungen zu Vorbehalten und Interpretationserklärungen gemäß Art. 28 CEDAW und Art. 19 bis 23 WVK sowie die Frage nach der Vereinbarkeit der CEDAW mit dem Islam. In Bezug auf die extraterritoriale Anwendbarkeit der CEDAW werden negative Achtungs- und positive Schutzpflichten differenziert und die jeweils geltenden Voraussetzungen aufgezeigt. In Hinblick auf Vorbehalte und Interpretationserklärungen werden insbesondere die Problematik der bilateralen Wirkung von Vorbehalten auf der verfahrensrechtlichen Ebene sowie die als Vorbehalt zu bewertende Interpretationserklärung Qatars gegen Art. 5 lit. a CEDAW untersucht. Für die Frage nach der Vereinbarkeit des Islam mit der CEDAW wird unter Anwendung von Korandeutungen analysiert, wie die Gleichheit von Frau und Mann im Koran geregelt ist und wie sich diese in die menschenrechtliche Gleichheit im Sinne der CEDAW übersetzt.