Das fünfte Kapitel rundet die Auslegung des Art. 5 lit. a CEDAW unter Anwendung ergänzender Auslegungsmittel gemäß Art. 32 WVK ab. Hierzu wird zunächst die Bedeutung des Begriffs „ergänzend“ (qualitativ weniger gewichtig?) sowie die Bedeutung der vorbereitenden Vertragsarbeiten (travaux préparatoires) im Verhältnis zu den Auslegungsregeln in Art. 31 WVK sowie den übrigen Auslegungsmitteln des Art. 31 WVK geklärt. Durch die Untersuchung der travaux préparatoires des Art. 32 WVK werden das Geschlechtsverständnis der CEDAW sowie die von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen einer Klärung zugeführt.

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Ergänzende Auslegung

  • Juliane Bertram

摘要

Das fünfte Kapitel rundet die Auslegung des Art. 5 lit. a CEDAW unter Anwendung ergänzender Auslegungsmittel gemäß Art. 32 WVK ab. Hierzu wird zunächst die Bedeutung des Begriffs „ergänzend“ (qualitativ weniger gewichtig?) sowie die Bedeutung der vorbereitenden Vertragsarbeiten (travaux préparatoires) im Verhältnis zu den Auslegungsregeln in Art. 31 WVK sowie den übrigen Auslegungsmitteln des Art. 31 WVK geklärt. Durch die Untersuchung der travaux préparatoires des Art. 32 WVK werden das Geschlechtsverständnis der CEDAW sowie die von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen einer Klärung zugeführt.