Grammatikalische Auslegung
摘要
Das zweite Kapitel behandelt die grammatikalische Auslegung des Art. 5 lit. a CEDAW gemäß der völkerrechtlichen Auslegungsregeln und führt die in der Norm verwendeten Termini einer Definition zu. Besondere Bedeutung haben hierbei die Begriffe „men“ und „women“, die auf das ihnen zugrunde liegende Geschlechtsverständnis hin untersucht werden. Mit der Analyse des status quo in Menschenrechtsverträgen der universellen und regionalen Ebene sowie der Jurisprudenz regionaler Menschenrechtsgerichtshöfe wird verdeutlicht, dass sich das Geschlechtsverständnis seit der Entstehung der CEDAW gewandelt hat und insofern als Ausdruck historischer und kultureller Bedeutungszuschreibungen zu verstehen ist. Diese Erkenntnis ist für Art. 5 lit. a CEDAW maßgeblich, da Diskriminierungen von Frauen in seinem Verständnis nicht auf die biologische Andersartigkeit zwischen den Geschlechtern zurückzuführen sind, sondern auf die sozio-kulturellen Unterschiedskonstruktionen in Form von Geschlechterstereotypen und Rollenbildern, die an das biologische Geschlecht geknüpft werden.