Eine Funktion des Unterhaltsrechts als Teilbereich des Familienrechts ist potenziell der Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund unbezahlter Kinderbetreuungs- und Haushaltsarbeit. Der Beitrag fragt danach, wie das Schweizer Unterhaltsrecht diese Funktion erfüllt, und zeichnet die Rechtsentwicklung seit der Eherechtsreform von 1988 nach. In dieser wie in nachfolgenden Reformen (Scheidungsrecht 2000, Kindesunterhaltsrecht 2017) wurden gesetzliche Instrumente geschaffen, die an sich geeignet wären, die negativen wirtschaftlichen Folgen der in Familien geleisteten unbezahlten Care-Arbeit auszugleichen, die aber in der Rechtsprechung nicht in diesem Sinn ausgelegt wurden. Stattdessen konnten sich bei der konkreten Festlegung von Unterhaltsbeiträgen formal-egalitäre Argumente durchsetzen, die die wirtschaftliche Eigenverantwortung trotz Kinderbetreuungspflichten betonen. Der Beitrag kommt zum Schluss, dass das Schweizer Unterhaltsrecht seine Ausgleichsfunktion nicht genügend erfüllt.

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Ambivalenzen der Absicherung von Care-Arbeit durch das Unterhaltsrecht am Beispiel der Schweiz

  • Michelle Cottier

摘要

Eine Funktion des Unterhaltsrechts als Teilbereich des Familienrechts ist potenziell der Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund unbezahlter Kinderbetreuungs- und Haushaltsarbeit. Der Beitrag fragt danach, wie das Schweizer Unterhaltsrecht diese Funktion erfüllt, und zeichnet die Rechtsentwicklung seit der Eherechtsreform von 1988 nach. In dieser wie in nachfolgenden Reformen (Scheidungsrecht 2000, Kindesunterhaltsrecht 2017) wurden gesetzliche Instrumente geschaffen, die an sich geeignet wären, die negativen wirtschaftlichen Folgen der in Familien geleisteten unbezahlten Care-Arbeit auszugleichen, die aber in der Rechtsprechung nicht in diesem Sinn ausgelegt wurden. Stattdessen konnten sich bei der konkreten Festlegung von Unterhaltsbeiträgen formal-egalitäre Argumente durchsetzen, die die wirtschaftliche Eigenverantwortung trotz Kinderbetreuungspflichten betonen. Der Beitrag kommt zum Schluss, dass das Schweizer Unterhaltsrecht seine Ausgleichsfunktion nicht genügend erfüllt.