Die zunehmend voranschreitende Auflösung der mittelalterlichen Lehnsordnung, welche dem Reichsgefüge widerfuhr, hatte erhebliche Auswirkungen auf die Territorien. In den größeren von ihnen war die landesherrliche Obrigkeit im ausgehenden 15. und frühen 16. Jahrhundert bestrebt, sich alle bislang dort bestehenden autonomen Gewalten unterzuordnen. Bei den aber vorerst noch am Anfang stehenden Versuchen der obrigkeitlichen Gewaltmonopolisierung half ihnen das auf Reichsebene längst rezipierte römische Recht (→ Rdnr. 59). Es entkleidete die Herrscherposition ihres privatrechtlichen Rahmens und wandelte sie zu einem von Gott übertragenen, in seinem Namen und zu seiner Ehre zu führendes Amt mit unabdingbarer hoheitlicher Gewalt. Das damit einhergehende Verständnis vom Herrscheramt wurde gleichsam ein „öffentlich-rechtliches“. Mit der fürstlichen Machtausweitung ging als Kehrseite die Anerkennung entsprechender Pflichten einher. Im Zuge der Reformation intensivierte überdies die Steigerung des religiösen Lebens das Gefühl der Verantwortlichkeit gegenüber Gott das Pflichtbewusstsein der Territorialherren. Als eigentlicher Herrschaftszweck setzte sich die Sorge um die Wohlfahrt der der Obrigkeit von Gott anvertrauten Untertanen gegenüber der bisherigen bloßen Vorteilsmehrung der eigenen Dynastie durch.

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§ 5. Wandel der Territorialverfassungen

  • Michael Kotulla

摘要

Die zunehmend voranschreitende Auflösung der mittelalterlichen Lehnsordnung, welche dem Reichsgefüge widerfuhr, hatte erhebliche Auswirkungen auf die Territorien. In den größeren von ihnen war die landesherrliche Obrigkeit im ausgehenden 15. und frühen 16. Jahrhundert bestrebt, sich alle bislang dort bestehenden autonomen Gewalten unterzuordnen. Bei den aber vorerst noch am Anfang stehenden Versuchen der obrigkeitlichen Gewaltmonopolisierung half ihnen das auf Reichsebene längst rezipierte römische Recht (→ Rdnr. 59). Es entkleidete die Herrscherposition ihres privatrechtlichen Rahmens und wandelte sie zu einem von Gott übertragenen, in seinem Namen und zu seiner Ehre zu führendes Amt mit unabdingbarer hoheitlicher Gewalt. Das damit einhergehende Verständnis vom Herrscheramt wurde gleichsam ein „öffentlich-rechtliches“. Mit der fürstlichen Machtausweitung ging als Kehrseite die Anerkennung entsprechender Pflichten einher. Im Zuge der Reformation intensivierte überdies die Steigerung des religiösen Lebens das Gefühl der Verantwortlichkeit gegenüber Gott das Pflichtbewusstsein der Territorialherren. Als eigentlicher Herrschaftszweck setzte sich die Sorge um die Wohlfahrt der der Obrigkeit von Gott anvertrauten Untertanen gegenüber der bisherigen bloßen Vorteilsmehrung der eigenen Dynastie durch.